Vorratsdatenspeicherung
Vorratsdatenspeicherung: anlasslose, gesetzlich vorgeschriebene Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten durch Telefon- und Internetanbieter zur späteren Auswertung durch Strafverfolgungsbehörden.
In Deutschland trat eine erste Regelung zum 1. Januar 2008 in Kraft, die eine sechsmonatige Speicherung aller Verkehrsdaten vorsah. Sie geht zurück auf die EU-Richtlinie 2006/24/EG. Eine Verfassungsbeschwerde mit rund 35.000 Beschwerdeführern führte am 2. März 2010 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Regelung für nichtig erklärte. Die Karlsruher Richter bemängelten vor allem die unzureichende Begrenzung des Datenzugriffs und das Fehlen wirksamer Schutzvorkehrungen. In der öffentlichen Debatte machten Schlagworte wie „Stasi 2.0“ und der Vorwurf des Überwachungsstaats die Runde.
2014 erklärte der Europäische Gerichtshof auch die zugrunde liegende EU-Richtlinie für unwirksam. Dennoch verabschiedete der Bundestag 2015 ein neues, abgemildertes Gesetz zur Höchstspeicherfrist. Es trat 2017 in Kraft, wurde aber kurz darauf vom Oberverwaltungsgericht Münster für europarechtswidrig befunden, woraufhin die Bundesnetzagentur die Speicherpflicht aussetzte.
Der Europäische Gerichtshof urteilte 2022 erneut, dass eine anlasslose, allgemeine Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist; zulässig seien lediglich anlassbezogene Speicherungen wie das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren. In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung seitdem politisch umstritten und faktisch ausgesetzt.